Prokurist
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Einordnung: Berufliche Funktion | Handelsrecht
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Der Prokurist (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist ein mit umfassenden Vollmachten (der so genannten Prokura) ausgestatteter Vertreter des Inhabers eines Handelsgeschäfts. Dritten gegenüber kann die Prokura nicht eingeschränkt werden. Sie berechtigt zu fast allen Geschäften, außer Immobiliengeschäften und Geschäften, die ausschließlich dem Inhaber vorbehalten sind. Die Inhalte der Prokura sind im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 48 ff. geregelt. Das Bestehen einer Prokura wird im Handelsregister bekannt gemacht und besitzt damit öffentlichen Glauben.
Der Prokurist unterzeichnet Verträge mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, gewöhnlich „ppa.“ oder „pp.“ (per procura).
Weblinks
- weitere Weblinks
- §§ 48 ff. HGB
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