Quellensteuer (Schweiz)
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Einordnung: Steuerrecht | Öffentliche Finanzen
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Dieser Artikel befasst sich mit der Quellensteuer im Schweizer Steuerrecht, da die Deutsche Quellensteuer gleichbedeutend wie die Schweizerische Verrechnungssteuer ist.
- Der Quellensteuer unterliegen Schweizer Staatsbürger ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder ähnliche Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen, beruflicher Vorsorge oder aus der Selbstvorsorge erhalten.
- Die Quellensteuer wird auch dann erhoben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird.
- Personen, die keine Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung machen, unterliegen der Quellensteuer.
- Steuerpflichtig sind auch Schweizer Bürger, die nie ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.
- Keine Quellensteuer wird erhoben wenn die Kapitalleistung bereits durch ein ordentliches Veranlagungsverfahren besteuert worden ist.
Ebenfalls der Quellenbesteuerung unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnzahlungen um die Quellensteuer zu kürzen und diese dem zuständigen Steueramt abzuführen (analog deutsche Lohnsteuer).
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