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Rücktritt

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Der Rücktritt ist ein Begriff, der u.a. im Schuldrecht vorkommt; eine Vertragspartei nimmt Abstand von einem Vertrag durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht und daher bedingungsfeindlich. Durch den Rücktritt wird der Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Der Rücktritt kann auf einem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht oder auf einem im Gesetz für bestimmte Fälle vorgesehenen Rücktrittsrecht beruhen (zum Beispiel § 323 des deutschen BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung). Für die Abwicklung gelten die §§ 346 - 354 BGB.

Im Strafrecht kann der Rücktritt dazu führen, dass die Strafbarkeit des Versuchs entfällt (§ 24 des deutschen StGB).

Als Rücktritt wird auch das Zurücktreten oder Niederlegen eines (öffentlichen) Amtes bezeichnet, z. B. eines Politikers.

Siehe auch: Rücktrittbremse

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)




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