Radweg
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Radwege (Schweiz.: Velowege) sind Wege, die vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen sind. Seit 1997 wird dabei in der deutschen Straßenverkehrsordnung zwischen benutzungspflichtigen und nicht-benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden.
| Inhaltsverzeichnis |
Benutzungspflichtige Radwege
Die Benutzungspflicht ist in der StVO § 2 Abs. 4 geregelt. Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie in Fahrtrichtung mit den blauen Verkehrsschildern mit Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet sind. Die Fahrbahn darf in diesen Fällen nicht benutzt werden.
Anordnung der Benutzungspflicht
Die bis 1998 bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO a. F. gibt es seit der StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 nicht mehr. Die Regel lautet seitdem nun: Radfahrer haben grundsätzlich die freie Wahl zu entscheiden, ob sie die Straße oder den angebotenen Radweg nutzen wollen. Dies bedeutet, dass sich die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht als eigentlich nur Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann.
Die Straßenverkehrsbehörde darf die grundsätzliche Wahlfreiheit nur dann aufheben und einen Radweg als benutzungspflichtig ausschildern, wenn im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
nach Abs. 9 in §45 StVO sind Verkehrszeichen - also auch die blauen Radwegeschilder mit der Radwegbenutzungspflicht - "nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - hier sind die Radler gemeint, deren Wahlfreiheit aufgehoben werden soll - dürfen nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt...". Eine Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht darf also nur zur Wahrung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgen und nicht damit die Autos z.B. schneller fahren können. Viele Radwege aber halten nicht einmal die Verkehrssicherheit sondern im Gegenteil verschlechtern diese sogar und sind damit in ihrer Benutzerpflicht ebenfalls rechtswidrig.
Insbesondere stellt der oft angeführte unfallverhütende Entmischungsgrundsatz keinen zwingenden Aspekt dar. Denn dieser Grundsatz ließe sich vielmehr praktisch auf alle bestehenden Radwege anwenden. Wäre ein solches allgemeines Argument zur Begründung der Benutzungspflicht ausreichend, würde das oben beschriebene Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 StVO ins Gegenteil verkehrt. Gleiches gilt entkräftend, wenn oftmals die aus der großen Instabilität des Fahrrades herrührenden Gefährdungen angeführt werden (siehe Weblinks).
und
2.
Der Radweg muss bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: Mindestbreite 1,50 m, geradlinige Wegführung und "zumutbare Beschaffenheit"). Diese sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgelegt. Vor allem aber muss durch die Benutzungspflicht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zunehmen.
Viele Kommunen schildern demzufolge ihre Radwege rechtswidrig benutzungspflichtig aus. Meist weil sie ihre Radwege nicht auf die seit 1998 geänderte Gesetztesgrundlage hin neu überprüft haben. Trotzdem müssen aber die Radwege benutzt werden, da auch rechtswidrige Verwaltungakte (ein Verkehrsschild ist solch ein Verwaltungsakt!) wirksam sind. Gegen den Bußgeldbescheid kann man aber Widerspruch einlegen.
Polizisten haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein Ermessen. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens müssten sie beachten, dass die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht rechtswidrig war.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Wenn ein als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z. B. durch parkende Autos oder andere Hindernisse, Baustellen oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht. Der Radweg muss auch nicht benutzt werden, wenn nicht absehbar ist, wohin er führt.
Ein "Radfahrer absteigen", meist an Baustellen, hat zwar rechtlich keine Bedeutung, zeigt aber an, dass die Benutzung des Radweges nur eingeschränkt möglich ist. Es empfiehlt sich zu schieben oder eine andere Fahrbahn zu benutzen.
Auch von einem gelben Umleitungsschild, welches offensichtlich nur für Radfahrer gelten soll, braucht sich ein solcher nicht aufhalten zu lassen.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw. Radweg (StVO § 2 Abs. 5).
Gegen die Benutzungspflicht kann man bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Widerspruch einlegen.
Nicht-benutzungspflichte Radwege
Alle als Radwege erkennbaren Wege, die nicht durch ein besonderes Verkehrszeichen entsprechend der StVO gekennzeichnet sind (siehe oben) und rechts der Fahrbahn liegen, sind ebenfalls dem Radverkehr vorbehalten und dürfen nach StVO § 2 Abs. 4 Satz 3 benutzt werden.
Wegen dieser Formulierung spricht man bei baulich angelegten, aber nicht benutzungspflichtig beschilderten Radwegen, auch von "anderen Radwegen".
Andere Radwege gibt es ausschließlich auf der rechten Seite. Linksseitig gelegene Radwege dürfen nur bei Benutzungspflicht befahren werden..
Für den Radverkehr freigegeben Gehwege
Sind keine gesonderten Radwege vorhanden und hält es die lokale Straßenverkehrsbehörde auf Grund des geringen Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg für verantwortbar, wird das Radfahren auf diesen Gehwegen mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" gekennzeichnet.
Bei Benutzung durch Radfahrer müssen diese hier besondere Rücksicht auf den Fußgängerverkehr nehmen und es darf nur mit Schritttempo gefahren werden.
Gründe für die Anlage von Radwegen
Radwege werden aus drei Hauptgründen angelegt:
- Offiziell zur Erhöhung der Sicherheit von Radfahrern, obwohl Untersuchungenine erhöhte Gefährdung von Radfahreren, insbesondere an Knotenpunkten, zeigen. Belege für die Zunahme der Sicherheit durch Radwege sind nicht bekannt.
- Zur Verbesserung des Verkehrsflusses für KFZ auf der Fahrbahn.
- Aus touristischen Gründen (Radfernweg, Fahrradwege auf stillgelegten Bahntrassen)
Beispiel zur Sicherheit: Obwohl für "Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten" der Bundesanstalt für Straßenwesen (1992) ausdrücklich nur "gute" Radwege untersucht wurden, kam man zu dem Ergebnis, dass Radwege keine Sicherheitsvorteile haben. Hingegen fand man gefährliche Konstruktionen, welche tatsächlich häufig vorkommen.
Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr
Es gibt zahlreiche statistische Erhebungen, die beweisen, daß die Zahl schwerer Unfälle auf Radwegen deutlich höher ist als auf gemeinsam mit Autos genutzten Fahrbahnen. Auf Radwegen gibt es häufig Unfälle in Verbindung mit abbiegenden Fahrzeugen sowie Kollisionen zwischen Fussgängern und Radfahrern, die zu schweren Verletzungen führen.
Siehe auch
Weblinks
- weitere Weblinks
Anordnung der Benutzungspflicht
- $45 StVOVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung*Verwaltungsgericht Schleswig-Holsteinom 23. September 2003 (3 A 275/02)
- Verwaltungsgerichts Hamburgvom 29. November 2001 (20 VG 1279/2001)
- Verwaltungsgericht Berlinm 3. Juli 2003 (VG 27 A 241/01, 246/01, 247/01, 299/01, 11/02, 12/02 und 13/02)
Kritik zur Sicherheit auf Radwegen
- Vorsicht Radweg!Sicher auf Radwegen?50 Gründe, einen Radweg zu meiden[www.adfc-berlin.de/radweg.cm#unfall 81% aller schweren und tödichen Fahrradunfälle finden auf baulich angelegten Radwegen im Kreuzungsbereich statt - weniger als 10% der Berliner Straßen haben Radverkehrsanlagen]
Nachbemerkung
Die in diesem Artikel dargestellten rechtlichen Grundlagen geben die Inhalte der Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland wieder. In Österreich, der Schweiz sowie allen anderen Ländern können die rechtlichen Grundlagen auch bei gleich oder ähnlich aussehenden Verkehrszeichen von der Situation in Deutschland abweichen.
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