Ratifikation
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Einordnung: Völkerrecht
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Englisch - Französisch - Italienisch - Niederländisch und Schwedisch sowie Spanisch
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Die Ratifikation (von lateinisch ratus, deutsch gültig, und facere, deutsch machen) ist ein Verfahren zur Bestätigung völkerrechtlicher Verträge. Erst durch die Ratifizierung wird ein paraphierter Vertragstext rechtswirksam.
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass diese Verträge der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes bedürfen. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Ratifizierte Verträge werden vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es wird auch eine Ratifizierungsurkunde erstellt, die mit dem Vertragstext dem Vertragspartner übergeben wird.
Es kann auch vorkommen, dass ein Vertrag an der Ratifizierung scheitert, wie zum Beispiel der Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG), der vom französischen Parlament nicht angenommen wurde.
In den meisten Demokratien läuft eine Ratifizierung ähnlich ab wie ein Gesetzgebungsverfahren, eine Besonderheit gibt es allerdings in den USA: Dort wird laut Verfassung nur im Senat, nicht im Repräsentantenhaus über die Ratifizierung abgestimmt, und es ist eine Zweidrittelmehrheit im Senat erforderlich, damit die Ratifizierung zustandekommt. Dadurch sind internationale Verträge in den USA deutlich schwerer politisch durchsetzbar als in anderen Staaten.
Denkbar sind jedoch auch Ratifikationen durch das Volk, etwa im Fall von Verfassungen. So soll etwa die EU-Verfassung in mehreren Ländern durch Volksabstimmung ratifiziert werden. Auch im Fall des deutschen Grundgesetzes steht eine direktdemokratische Ratifikation noch aus, ist jedoch laut Artikel 146 möglich.
Weblinks
- weitere Weblinks
- Text des Artikels 59 des GrundgesetzesText des Artikels 146 des Grundgesetzes
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