Rechtliches Gehör
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Einordnung: Staats- und Verfassungsrecht | Grundrechte
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Nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht, wie Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt jedem, der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder sonstwie unmittelbar davon betroffen ist, das Recht,
- sich über den Verfahrensstoff zu informieren,
- sich im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend äußern zu können und
- mit seinem Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern. Hat er diese Möglichkeit im Einzelfall gehabt, hat er sie aber nicht wahrgenommen, so ist trotzdem ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt außerdem (zwangsläufig) kein Recht darauf, dass die Entscheidung letztlich auch ganz im Sinne des Vorbringens des Berechtigten getroffen wird. Die Ausführungen des Beteiligten sind nämlich nur zu "berücksichtigen". Das schließt nicht aus, sie zu verwerfen, wenn sie unerheblich oder unzutreffend sind.
Siehe auch: Rechtswissenschaft | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht
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