Rechtsanwalt
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s StĂ€ndebuch, 1568]] Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder FĂŒrsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung fĂŒr gelernte Juristen, die stets als rechtliche Vertreter fĂŒr ihren Mandanten tĂ€tig werden. GrundsĂ€tzlich ist jedermann befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Sie bedĂŒrfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer des Kammerbezirkes, in dem sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen.
Ein Rechtsanwalt kann z. B. im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. RechtsanwĂ€lte haben weitgehend das gesetzliche Monopol fĂŒr individuelle Rechtsberatung gemÀà Rechtsberatungsgesetz.
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von RechtsvorgĂ€ngen (z. B. GrundstĂŒckskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tĂ€tig sein dĂŒrfen.
Im Gegensatz zum Rechtsanwalt verfolgt der Staatsanwalt im Auftrag des Staates bestimmte strafbare Delikte. Dabei hat die Staatsanwaltschaft alle Belastende aber auch alle Entlastende UmstÀnde zu ermitteln.
Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst lĂŒgen. Das Rechtsanwalt-MandantenverhĂ€ltnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, ĂŒber MandantengesprĂ€che gegenĂŒber Dritten zu berichten.
Der Rechtsanwalt ĂŒbt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. FĂŒr den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der Rechtsanwaltskammer ĂŒberwacht. Voraussetzung fĂŒr die Zulassung als Rechtsanwalt ist die BefĂ€higung zum Richteramt, die in der Regel nach dem Jurastudium an der UniversitĂ€t und nach dem anschlieĂenden Referendariat durch das 2. Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) fĂŒr Beratungsfehler. FĂŒr Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle EignungsprĂŒfung erfolgen. Da es in Deutschland fĂŒr AnwĂ€lte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den AnwĂ€lten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten fĂŒr JunganwĂ€lte ohne besondere Qualifikationen sind schwierig.
Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt (auch Firmenanwalt). Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der im Hauptberuf bei einem Unternehmen oder Verband bzw. Stiftung angestellt ist. Die VergĂŒtung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die BundesgebĂŒhrenordnung fĂŒr RechtanwĂ€lte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle GebĂŒhrenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant ist möglich.
Ein Patentanwalt (PA) ist kein Rechtsanwalt (RA), wenngleich es teilweise Ăberschneidungenn in den TĂ€tigkeiten gibt.
RechtsanwĂ€lte, die immer auch eine konkreten Kanzleianschrift haben mĂŒssen, können sowohl allein, als auch mit weiteren RechtsanwĂ€lten zusammen tĂ€tig sein. Bei den sog. BĂŒrogemeinschaften bleibt jeder der RechtsanwĂ€lte eigenstĂ€ndig und teilt nur das BĂŒro mit seinen Kollegen. GebrĂ€uchlicher ist aber der ZusammenschluĂ von AnwĂ€lten zu SozietĂ€ten. AnwĂ€lte einer SozietĂ€t, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach AuĂen auf. Die SozietĂ€ten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgefĂŒhrten) Sozien auch noch weitere, als Angestellte tĂ€tige AnwĂ€lte haben können, sind meist in Form einer Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. HĂ€ufig gibt es SozietĂ€ten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (ĂŒberörtliche SozietĂ€ten). Es gibt auch in Deutschland SozietĂ€ten, die einige hundert Sozien haben.
Zitat
Etwas Grauenvolleres als den Anwaltsberuf habe ich mir selbst in den Tagen meiner gröĂten Verzweiflung nicht vorstellen können. - Marcel Proust, zitiert bei Alain de Botton (Wie Proust Ihr Leben verĂ€ndern kann, ISBN 3596506700, S. 19)
Literatur
- Eva Douma: Deutsche AnwÀlte zwischen Demokratie und Diktatur. 1930-1955. Fischer, Frankfurt am Main 1998 ISBN 3-596-13889-2
- Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. MĂŒller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
- Hans-JĂŒrgen Ahrens: Anwaltsrecht fĂŒr AnfĂ€nger. Beck, MĂŒnchen 1996 ISBN 3-406-41643-8
- Michael Streck: Beruf: Anwalt/AnwĂ€ltin. Beck, MĂŒnchen 2001 ISBN 3-406-47140-4
- Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3
Weblinks
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