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Rechtsnorm

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Als Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt bezeichnet, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen (generell-abstrakt) bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.

Der Terminus "Rechtsnorm" ist insoweit identisch mit demjenigen des "materiellen Gesetzes". Einzelheiten und Beispiele daher unter dem Stichwort materielles Gesetz.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)




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