Rechtspflege
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Einordnung: Staats- und Verfassungsrecht
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Rechtspflege ist der Sammelbegriff fĂŒr sĂ€mtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten. Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge fĂŒr einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.
Organe
Die Rechtspflege umfasst die ihr angehörenden Gerichte und Behörden und die bei diesen tÀtigen Richter, StaatsanwÀlte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Urkundsbeamten der GeschÀftsstelle und als besondere unabhÀngige Organe der Rechtspflege die Notare und RechtsanwÀlte.
Funktionen
In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der TÀtigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden TÀtigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch TÀtigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).
Vorsorgende Rechtspflege ist auch die TĂ€tigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von RechtsvorgĂ€ngen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von UrkundenentwĂŒrfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§§ 1, 24 Abs. 1 BNotO).
Weitere Organe der Rechtspflege sind die RechtsanwĂ€lte als unabhĂ€ngige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken auĂergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht.
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