Reichsgericht
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Einordnung: Gericht
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Das Reichsgericht war das oberste Straf- und Zivilgericht im Deutschen Reich.
| Inhaltsverzeichnis |
Kaiserzeit
Es wurde 1879 nach der Vorlage des Entwurfs zum Errichtungsgesetzes in Leipzig errichtet. Angesichts der in der damaligen Länderkammer umstrittenen Standortwahl fiel Berlin nur knapp mit 28 Stimmen (Leipzig 30 Stimmen) durch. Der Bau des Reichsgerichtsgebäudes, in dem heute das Bundesverwaltungsgericht seinen Sitz bezogen hat, wurde 1888 vollendet.
Das Reichsgericht stand anders als gewollt in der Tradition des Preußischen Obertribunals. Die Richterschaft war konservativ geprägt, besonders im Bereich des Strafrechts waren zur Zeit des Kaiserreichs kritische Stimmen am Gericht nicht vorhanden - wie auch sonst kaum in den damaligen staatlichen Institutionen. So wertete das Gericht es im Jahre 1912 beispielsweise als Beleidigung, dass die sozialdemokratische Partei 1907 eine Broschüre herausbrachte, die sich an Beamte richtete und diese zur Wahl der SPD aufforderte - und das zu einem Zeitpunkt, zu dem die SPD bereits die stärkste Fraktion im Reichstag stellte.
Weimarer Republik
In der Weimarer Republik setzte das Gericht besonders im Bereich des Strafrechts seine konservative Linie bis hin zum Reaktionären fort. Während gegen linke Aufständische, wie etwa gegen Teilnehmer der Münchner Räterepublik hart geurteilt wurde, kam es im Zusammenhang mit dem rechtsgerichteten Kapp-Putsch nur zu drei Verfahren und nur einer einzigen Veruteilung - der Innenminister der Putschregierung Traugott von Jagow wurde zur Mindeststrafe von 5 Jahren Festungshaft (die mildeste und ehrenhafteste Form der Haftstrafe) verurteilt. Diese Linie setzte das Gericht fort. So wurde beispielsweise Carl von Ossietzky in dem spektakulären Weltbühne-Prozess wegen Spionage verurteilt, weil in seiner Zeitschrift ein Artikel erschienen war, der auf die geheime Aufrüstung der Reichswehr hingewiesen hatte. Da zugleich der Gewalt von Rechts nicht entschieden genug begegnet wurde bzw. diese insbesondere in den sogenannten Fememordverfahren in einigen Urteilen gerechtfertigt wurde, trugen dieser und ähnliche Prozesse zu dem Vorwurf bei, die Justiz sei in der Zeit der Weimarer Republik "auf dem Rechten Auge blind" gewesen.
Jedoch fielen in die gleiche Zeit einige bahnbrechende Entscheidungen im Gebiet des Zivilrechts. So wurden die Kategorien des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" und der "positiven Vertragsverletzung" entwickelt, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch bis dato unbekannt waren - beides heute feste Bestandteile der Zivilrechtsordnung. Geradezu revolutionär war die unter dem Eindruck der Weltwirtschaftskrise (s.a. Deutsche Inflation 1914 bis 1923) entwickelte Aufwertungsrechtsprechung, mit der sich das Reichsgericht erstmals die Befugnis zusprach, Gesetze auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, was dazu führte, das der bis dahin anerkannte Mark-gleich-Mark-Grundsatz (Nennwertgrundsatz, Nominalismus) wegen der galoppierenden Inflation aufgegeben wurde.
Nationalsozialismus
Der Machtergreifung Hitlers und der zahlreichen illegalen Gewaltakte stellte sich das Reichsgericht nicht entgegen. Vielmehr verstrickte es sich tief in das nationalsozialistische Unrechtsregime, etwa als es im Prozess um den Reichstagsbrand den holländischen Kommunisten Marinus van der Lubbe rechtswidrig zum Tode verurteilte.
Auch im Bereich des Zivilrechts war die Verstrickung tief. Beispielhaft sei hier eine Entscheidung aus dem Jahre 1935 herausgegriffen, in der das Reichsgericht urteilte (Fundstelle: RGZ 147, 65, 68):
Beizutreten ist dem Spruchausschuß darin, daß bei der grundlegenden Bedeutung der Rassenfrage im nationalsozialistischen Staat die Heranbildung des jungen Menschen arischer Abstammung zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen einen untrennbaren Bestandteil des Erziehungswerkes bildet und daß diese Heranbildung nicht gewährleistet ist, wenn zwar die Pflegemutter, nicht aber der Pflegevater arischer Abstammung ist.
Abschaffung des Reichsgerichtes durch die Alliierten
Mit dem Untergang des Dritten Reichs wurde 1945 das Reichsgericht durch die Alliierten abgeschafft. 1950 übernahm für die neu gegründete Bundesrepublik Deutschland der Bundesgerichtshof die Aufgaben des Reichsgerichts. In der DDR wurde diese Aufgabe durch das Oberste Gericht wahrgenommen.
Vor dem Hintergrund der tiefen Verstrickung des Reichsgerichts in den Unrechtsapparat der Nationalsozialisten, aber auch unter dem Einfluss anderer, im föderalen Bundesstaat üblicher politischer Standorterwägungen, wurde nach der Wiedervereinigung nicht der Bundesgerichtshof in das wiederhergestellte Gerichtsgebäude des Reichsgerichts in Leipzig verlegt, sondern stattdessen das Bundesverwaltungsgericht, welches bisher in Berlin residierte.
Literatur
- Kolbe, Dieter: Reichsgerichtspräsident Dr. Erwin Bumke. Studien zum Niedergang des Reichsgerichts und der deutschen Rechtspflege, 1975. ISBN 3811400266
- Ingo Müller, Kein Grund zur Nostalgie: das Reichsgericht, in: Betrifft Justiz 2001, S. 12 - 18 mwN
- RGZ - Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen
- RGSt - Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Strafsachen
- Erich Loest: Reichsgericht ISBN 3861520036
- Suche nach Reichsgericht Infos mit: Yahoo
