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Reichskammergericht

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Das Reichskammergericht (RKG) war seit seiner Gründung im Jahr 1495 bis zu seiner Auflösung 1806 eine der obersten Gerichtsinstanzen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Sein Sitz befand sich zunächst in Frankfurt, dann wechselnd an verschiedenen Orten, ab 1527 in Speyer und ab 1693 in Wetzlar.

Inhaltsverzeichnis

Gründung und historische Entwicklung

Das RKG war oberste Gerichtsinstanz im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es leitete seine Kompetenz vom König ab, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der Vorläufer des RKG war das königliche Kammergericht. Im Unterschied zum RKG tagte das königliche Kammergericht immer dort, wo sich der König aufhielt. Im 15. Jahrhundert stellte das Adelsgeschlecht der Habsburger die deutschen Könige. Weil die Habsburger aber weitreichende Territorien außerhalb Deutschlands besaßen, war der habsburgische König oft lange Zeit nicht im Deutschen Reich. Somit war das höchste Gericht im Reich oft auch nicht anwesend, was zu einer Krise in der Rechtsprechung führte. Der König war zudem nicht nur oberster Gerichtsherr, sondern auch Regent des Reiches. Da die Könige nicht oft anwesend waren, wirkte sich dies auch anderweitig negativ auf die politische Lage im Reich aus. Um die schlechte administrative Lage zu ändern, fand u.a. 1495 der Reichstag zu Worms statt. Dort wurden weitreichende Reformen verabschiedet. Unter anderem wurde der ewige Landfriede erlassen, der es jedermann verbot, gewaltsam gegen andere Reichsuntertanen vorzugehen. Auf dem Reichstag in Worms wurde auch das RKG geschaffen, damit es u.a. Verstöße gegen den Landfrieden per Gerichtsverfahren ahndete.

Das RKG war insoweit eine Neuschöpfung, als das Gericht nun stärker von der Person des Königs abgelöst wurde. Es sollte nicht mehr am Aufenthaltsort des Königs tagen, sondern immer im Reich an einem ihm zugewiesenen Gerichtsort. Das sahen die Könige damals als großen Einschnitt in ihre angestammten Gerichtsbefugnisse an. Weiterhin stellte nunmehr der König die Urteiler (Assessoren) am Gericht nicht mehr ausschließlich, sondern nur noch teilweise. Weitere Assessoren wurden von Kurfürsten und Reichsteilen entsandt. Die Könige fanden sich aber mit der Ablösung des Gerichts nicht ganz ab. Sie konnten sie nicht rückgängig machen, doch übten sie teils politischen Einfluss auf das Gericht aus. Weiterhin gründete Karl V. im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts den Reichshofrat (RHR). Dieser war ebenfalls oberstes Reichsgericht und stand neben dem RKG. Der Reichshofrat war personell und organisatorisch viel stärker an den König gebunden. Beide Gerichte hatten überschneidende Zuständigkeiten und konkurrierten miteinander. Spätestens ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wird der Reichshofrat dem RKG gleichwertiges Gericht und überflügelt dieses in der Spätzeit des Alten Reiches sogar in der Bedeutung.

Aufbau des Gerichts

Nach typisch mittelalterlicher Tradition stand dem Gericht ein Richter vor, der Kammerrichter. Dieser war keineswegs Richter, wie wir ihn heute in Deutschland kennen. Er führte lediglich den Vorsitz. Es mußte kein gelehrter Jurist sein, sondern ein reichsunmittelbarer Adliger, der vom König zu diesem Amt bestimmt wurde. Der Kammerrichter leitete die Audienzen (öffentlichen Sitzungen des Gerichts), führte die Dienstaufsicht über die Assessoren und legte fest, welche Fälle welchen Assessoren zur Entscheidung zugewiesen wurde. Die eigentlichen Urteile fällten die Assessoren (Beisitzer, Urteiler). Ihre Anzahl schwankte im Laufe der 300-jährigen Geschichte des Gerichts. Die Entscheidungen wurden in Beratungsgruppen gefällt. Für minderwichtige Entscheidungen berieten meist 4 Assessoren, an Endurteilen mußten 8 Assessoren mitwirken, in ganz wichtigen Fällen kamen alle Assessoren zusammen. In einer Beratergruppe waren zwei Assessoren (Referens und Correferens) dafür zuständig, die Fälle genauer zu besehen und Urteilsvorschläge samt Gutachten (Voten) auszuarbeiten, die anschließend von allen anwesenden Assessoren beraten und beschlossen wurden. Es gab meist je eine Urteilergruppe zu 8 Assessoren, die in der Audienz schnell zu fällende prozessuale Urteile trafen; eine Urteilergruppe, die dringliche Sachen außerhalb der Audienz bearbeitete, und eine Urteilergruppe, die die normalen Sachen entschied. Neben Kammerrichter und Assessoren (dem eigentlichen Gericht) gehörte zum RKG noch die Kammergerichtskanzlei. Die Kanzlei war für die Führung der Gerichtsbücher, die Archivierung der bei Gericht eingereichten Schriftstücke und die formelle Erstellung und Zusendung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Briefen zuständig. Die Kanzlei war organisatorisch vom Gericht unabhängig. Anders als das Gericht, das über den Kammerrichter unmittelbar vom Kaiser abhänigig war, unterstand die Kanzlei über den Kanzleiverwalter dem Kanzler des Heiligen Reiches Deutscher Nation. Der Kanzler des Reiches war der Kurfürst von Mainz. Weiterhin waren am Gericht Anwälte (Procuratoren, Advokaten) tätig. Der anwaltliche Vertreter des Königs hieß Fiskal.

Zuständigkeit

Wie bereits oben erwähnt, war das RKG für die Einhaltung des Landfriedens zuständig. Keiner (insbes. Fürsten, Grafen, Ritter, Städte etc.) durfte mit Waffengewalt gegen andere vorgehen. Geschah dies doch, konnte der Fiskal ein Strafverfahren gegen den Landfriedensbrecher einleiten. Diese Kompetenz stand auch dem Angegriffenen zu. Die Einhaltung des Landfriedens war politisch sehr wichtig.

Weiterhin jedoch war das RKG als oberstes Gericht im Reich für die Überprüfung von Urteilen erster Instanz zuständig. Dies geschah über die Verfahrensart Appellation. Fühlte man sich durch ein Urteil eines unteren Gerichts verletzt, konnte man am RKG appellieren. Allerdings mußte der Instanzenzug eingehalten werden. Bestand neben einem unteren Gericht noch ein territoriales Obergericht, mußte man erst an dieses mittlere Gericht appellieren. Erst vom Urteil dieses mittleren Gerichts (wenn dieses immernoch als falsch angesehen wurde) konnte an das RKG appelliert werden. Die unteren Gerichte waren meist nicht in der Hand des Königs, sondern in der Hand von Reichsfürsten, freie Reichsstädten o.ä. Sie sahen in der Appellations-Rechtsprechung des RKG einen Eingriff in ihre Herrschaftsrechte. Deshalb suchten sie solche Appellationen aus ihrem Herrschaftsgebiet an das RKG zu unterbinden. Sie ließen sich (gegen Geldzahlung oder andere Dienstleistungen) vom König ein Privileg ausstellen, die die Appellation an das RKG als unzulässig untersagten (sog. privilegium de non appellando). Es gab Privlegien, die Appellationen bis zu einer bestimmten Geldsumme untersagten (privilegium limitatum), und Privilegien, die jegliche Appellation an das RKG untersagten (privilegium illimitatum).

Unabhängig von diesen Appellationsbeschränkungen konnte aber jeder Reichsuntertan sich an das RKG wenden, wenn ihm die Rechtsprechung durch die territorialen Untergerichte verweigert wurde.

Grundsätzlich war das RKG also ein Appellationsgericht. Ausnahmsweise konnte es aber auch in erster Instanz tätig werden. Dies war immer der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren gegen reichsunmittelbare Fürsten oder freie Reichsstädte geführt werden sollte (z.B. in Familienrechtsstreitigkeiten oder Erbstreitigkeiten).

Weiterhin konnte das RKG gegen jeden, der nicht unmittelbar dem Reich unterworfen war (z.B. Bauern, Städtebürger) bei Besitzstreitigkeiten in erster Instanz angerufen werden.

Angewandtes Recht


Prozeßrecht

Prozessual verhandelte das RKG nach den Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnungen. Das waren Gesetze, die vom Kaiser zusammen mit dem Reichstag verabschiedet wurden. In der 300-jährigen Geschichte gab es eine Vielzahl an Reichskammergerichsordnungen. Wichtige Ordnungen waren die von 1555 und der Jüngere Reichsabschied von 1654. Daneben wurden durch andere Reichstagsbeschlüsse Prozeßrechtsbestimmungen erlassen. Auch das RKG selbst bildete das für es geltende Prozeßrecht fort, in dem es zu bis dahin noch ungeklärten Prozeßrechtsfragen sog. Gemeine Bescheide erließ. Das waren Urteile, die besagten, wie das Gericht in solchen prozessualen Konstellationen handeln werde.

Das in den Reichskammergerichsordnungen, Reichsabschieden, Gemeinen Bescheiden festgelegte Prozeßrecht wurde aber meist nicht aus dem Nichts geschaffen. Diese Rechtsbestimmungen fundieren ihrerseits auf dem Gemeinen Recht. Das Gemeine Recht ist zum einen das Recht der (katholischen) Kirche. Die römisch-katholische Kirche war im Mittelalter und auch noch (wenn auch schwindend) in der frühen Neuzeit die organisatorisch und kulturell am höchsten entwickelte Institution. Sie hatte ein schon seit langem effektiv funktionierendes Gerichtswesen, welches als Vorbild für die meisten obersten Gerichte Europas galt. Die Prozeßrechtsregelungen, die für die Kirchengerichte galten, waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wissenschaftlich an den Universitäten bearbeitet worden. Jeder Jurist lernte diese Gesetze und wendete sie in der Praxis an. Genauso war es mit weltlichem Recht, das noch aus dem antiken römischen Reich überkommen war, das ebenfalls im Mittelalter wissenschaftlich bearbeitet worden war. An dem römisch-kanonischen Recht orientierten sich also die gesetzlichen Bestimmungen für die Judikatur des RKG, genauso wie diese das RKG selbst bei der Entscheidungsfindung beachtete.


Materielles Recht

Inhaltlich standen dem Gericht keine Reichsgesetze (wie die Reichskammergerichsordnungen oder die Reichsabschiede) zur Verfügung. Inhaltlich urteilte das RKG nach dem Gemeinen Recht, welches nicht nur prozeßrechtliche Bestimmungen enthielt, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen. Indem das RKG das Gemeine Recht anwandte, verdrängte es das zuvor in Deutschland geltende Gewohnheitsrecht. Bereits die Reichskammergerichsordnung von 1495 besagte, daß das RKG nur dasjenige Gewohnheitsrecht anwenden mußte, welches von den Prozeßparteien vor das Gericht gebracht wurde. Ein solches geschah eher selten und das RKG wandte die gewohnheitsrechtlichen Regeln sehr zurückhaltend an. Damit beförderte es das Eindringen des wissenschaftlich bearbeiteten Gemeinen Rechts in die Rechtspraxis (sog. Rezeption des Gemeinen Rechts). Dies ist ein wichtiges historisches Verdienst des RKG.

1772 war Johann Wolfgang von Goethe Referendar am Reichskammergericht in Wetzlar.

Literatur

Weblinks



- Veröffentlichung einer Menge weiterführender, informativer Überblicksartikel zum RKG.




Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Reichskammergericht aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.