Reichskonkordat
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Einordnung: Nationalsozialismus | Christentumsgeschichte (Neuzeit)
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Als Reichskonkordat wird das am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich unterzeichnete Konkordat bezeichnet. In ihm wurde das Verhältnis zwischen deutschem Reich und der katholischen Kirche geregelt. Es ist auch heute noch für die Bundesrepublik Deutschland gültig. Es handelte sich um einen Schachzug Hitlers, in Zeiten allgemeiner beginnender Gleichschaltung über die Köpfe des politischen Katholizismus (Zentrum) und die deutschen Bischöffe hinweg, direkt mit Rom einen propagandistisch innen- und außenpolitisch effektvollen, das NS-Regime aufwertenden Vertrag abschließen zu können.
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Zu den gescheiterten Verhandlungen in der Weimarer Republik
Nach der eingeschränkten Festschreibung der Trennung von Staat und Kirche in der Weimarer Verfassung von 1919 versuchten der Vatikan und der in der Zentrumspartei politisch tätige deutsche Klerus, ein Konkordat mit dem deutschen Reich zu vereinbaren. Die vom Nuntius(Kardinal-Staatssekretär) Eugenio Pacelli, dem späteren Papst Pius XII. gestellten Forderungen waren für die demokratisch gewählten Reichsregierungen jedoch unannehmbar.
Zu den Verhandlungen, Inhalten und ersten Ergebnissen des Reichskonkordats mit der Hitler-Regierung
Im Zuge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten unter Adolf Hitler wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Beteiligt war auf kirchlicher Seite neben Pacelli auch der Führer der Zentrumspartei Prälat Ludwig Kaas. Die Grundgedanken zum Text kamen von Kardinal Michael von Faulhaber. Franz von Papen verhandelte auf der Seite der Reichsregierung. Er war aber ebenfalls mit der katholischen Kirche verbunden. Bis Juni 1932 war er Mitglied der Zentrumspartei, und nach dem Krieg wurde er zum päpstlichen Geheimkämmerer ernannt. Von Papen traf sich bereits am 4. Januar 1933, also vor der Regierungsbildung, mit Hitler, um über das Konkordat zu sprechen. Dabei machte er deutlich, dass die Zerschlagung der sozialdemokratischen und kommunistischen Parteien im Interesse des Papstes lag, und dass, wenn dies geschehe, auch auf die politische Betätigung des Klerus verzichtet werden könne.
Die Regelungen des Konkordats beschreiben größtenteils die z.T. weitreichenden Rechte der katholischen Kirche. Als Gegenleistung bekamen die Nationalsozialisten die Zustimmung der Zentrumspartei zum Ermächtigungsgesetz, das nur mit deren Hilfe eine Zweidrittelmehrheit bekommen konnte. Ein weiteres Interesse der Nationalsozialisten lag in der Ruhigstellung der katholischen Kritiker (Artikel 16 und 32) und in der Erlangung einer außenpolitischen Anerkennung der neuen Regierung. Das Reichskonkordat war ihr erstes außenpolitisches Abkommen. Alle diese Ziele wurden erreicht. Erst als die Regierung Teile der Konkordatsvereinbarungen brach (Streitpunkt war insbesondere Artikel 31), kam Kritik an deren Kirchenpolitik auf, die in der Enzyklika "Mit brennender Sorge" (1937) von Papst Pius XI. gipfelte. Seit Ende 1935 gab es heftige Auseinandersetzungen zwischen Teilen der katholischen Kirche und der Regierung Hitler um das Schulwesen, die Orden und die katholische Jugend- und Arbeiterorganisationen(siehe auch Rossaint-Prozess, christlicher Widerstand).
Zu den Artikeln des Reichskonkordats
Die wesentlichen Punkte des Konkordats sind:
- Bekenntnisfreiheit und Freiheit der Religionsausübung (Artikel 1)
- Fortbestand der Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) (Artikel 2)
- freie Korrespondenz zwischen dem heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken (Artikel 4)
- Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Artikel 5)
- keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen (Artikel 8)
- Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen (Artikel 10)
- Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Artikel 13)
- Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern (Schlussprotokoll zu Artikel 13)
- Treueeid der Bischöfe: "(...) Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen (...)" (Artikel 16)
- Staatsleistungen an die Kirche können nur im "freundschaftlichen Einvernehmen" abgeschafft werden. (Artikel 18)
- Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. (Artikel 21)
- Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden. (Artikel 22)
- Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen (Artikel 23)
- Garantie der Militärseelsorge (Artikel 27)
- Schutz der katholischen Organisationen und Verbände und Ermöglichung des Gottesdienstbesuches (Artikel 31)
- Keine Mitgliedschaft von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien und keine Tätigkeit für diese. (Artikel 32)
Zum Geheimanhang des Konkordats bezüglich der Militärseelsorge bei der Mobilisierung
In einem Geheimanhang wurde die Befreiung der Kleriker vom Militärdienst im Falle der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht geregelt. Die allgemeine Wehrpflicht verstieß gegen den Versailler Vertrag.
Das Konkordat wurde am 20. Juli von Papen und Pacelli unterzeichnet. Die Ratifikation erfolgte am 10. September.
Zu der Erfolgsbeurteilung seitens der Hitler-Regierung
Das Reichskonkordat trug dazu bei, das Misstrauen der katholischen Bevölkerung gegenüber der Hitler-Regierung abzuschwächen. Weiterhin wurde das internationale Ansehen des Hitler-Regimes aufgewertet. In der Sitzung der Reichsregierung vom 14. Juli 1933 erklärte Adolf Hitler:
- das Reichskonkordat bringe die rückhaltlose Anerkennung des Regimes durch den Vatikan,
- es widerlege die Behauptung, der Nationalsozialismus sei unchristlich und kirchenfeindlich,
- es bestätige durch den Vatikan die Vernichtung der christlichen Gewerkschaften und des Zentrums als politische Faktoren.
Zur Bewertung des Konkordats nach 1945
Nach dem Zweiten Weltkrieg war zunächst umstritten, ob das Reichskonkordat weiterhin Bestand habe. Das Bundesverfassungsgericht bejahte dies am 26. März 1957 im sogenannten Konkordatsurteil. Damit ist das Reichskonkordat das einzige heute noch gültige außenpolitische Abkommen aus der Zeit des Dritten Reiches.
Neben der fehlenden demokratischen Legitimation und den Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von Kritikern vor allem das Unterlaufen der Trennung von Staat und Kirche kritisiert. Artikel 18 des Konkordats schreibt darüber hinaus staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und steht damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert, dass die "auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung" abzulösen seien, was in den mehr als 80 Jahren, die seit Verkündung der Weimarer Verfassung verstrichen sind, nicht geschehen ist.
Weblinks
- weitere Weblinks
Der Text des Reichskonkordats mit dem Geheimanhang 60 Jahre Reichskonkordat Das Reichskonkordat Knebelnde Klauseln Das Reichskonkordat und die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz, Auszug aus den Memoiren Heinrich Brünings
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