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Reichsrat (Deutschland)

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Der Reichsrat war die Zweite Kammer des Deutschen Parlamentes in der Weimarer Republik (1919 - 1933). GemĂ€ĂŸ der Weimarer Reichsverfassung war er „Organ zur Vertretung der LĂ€nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung" (Reichsverfassung, Art. 60) auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Kaiserreich.


Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung

Der Reichsrat setzte sich aus Vertretern der Deutschen LĂ€nder zusammen. Die Zahl der Vertreter eines Landes war abhĂ€ngig von seiner Einwohnerzahl: Jedes Land hatte mindestens eine Stimme und damit Anspruch auf ein Mitglied. Bei grĂ¶ĂŸeren Staaten entfiel auf jeweils 700.000 Einwohner eine Stimme (zuvor auf 1 Millionen Einwohner, geĂ€ndert durch ein Reichsgesetz 1921), ein Rest von mindestens 350.000 Einwohnern (vormals 500.000) wurde mit 700.000 gleichgerechnet. Kein Staat dĂŒrfte aber mehr als 2/5 (= 40 %) aller Stimmen bzw. Mitglieder auf sich vereinen. Die Mitglieder wurden von den Landesregierungen ernannt, in Preußen musste die HĂ€lfte von ihnen von den Provinzialverwaltungen gestellt werden.


Die Stimmverteilung im Reichsrat sah beispielsweise 1925 folgendermaßen aus:

Preußen 26

Bayern 11

WĂŒrttemberg 7

Sachsen 4

Baden 3

ThĂŒringen 2

Hessen 2

Hamburg 2

Mecklenburg-Schwerin 1

Oldenburg 1

Braunschweig 1

Anhalt 1

Bremen 1

Lippe 1

LĂŒbeck 1

Mecklenburg-Strelitz 1

Waldeck 1

Schaumburg-Lippe 1

Insgesamt 67 Mitglieder

Am 1. April 1929 vereinigte sich der Freistaat Waldeck mit Preußen, seine Stimme fiel damit weg.


Organisation

Obwohl der Reichsrat die zweite Parlamentskammer war, oblag seine Einberufung der Reichsregierung. Auch den Vorsitz des Reichsrates hatte jeweils ein Mitglied der Reichsregierung inne. Der Reichsrat teilte sich in FachausschĂŒsse, innerhalb derer die Mitglieder in ihrer Stimmenzahl gleichberechtigt waren. Innerhalb des Reichrates dĂŒrfte jedes Mitglied sowie die Mitglieder der Reichsregierung AntrĂ€ge stellen. Über diese wurde mit einfacher (relativer) Mehrheit entschieden.


Rechte

Der Reichsrat hatte das Recht,

- die Einbringung eines Gesetzes zu verlangen, wobei die Reichsregierung hierzu Stellung nehmen durfte

- sich von der Reichsregierung ĂŒber laufende RegierungsgeschĂ€fte unterrichten zu lassen

- gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze ein Veto einzulegen, das allerdings mit 2/3-Mehrheit des Reichstags ĂŒberwunden werden konnte

- im Falle einer durch den Reichstag beschlossenen VerfassungsĂ€nderung einen Volksentscheid herbezufĂŒhren

Besonderheiten

Also Konsequenz aus der Zeit des Kaiserreichs, in der Preußen durch die hĂ€ufige (aber nicht zwangslĂ€ufige) Personalunion von preußischem MinisterprĂ€sident und Reichskanzler und durch seine Stimmenmehrheit und SperrmajoritĂ€t im Bundesrat faktisch die Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt kontrollierte, durfte Preußen im Reichsrat nurmehr 40 % der Mitglieder stellen, obwohl seine Einwohnerzahl allein einen Stimmenanteil von ĂŒber 60 % gerechtfertigt hĂ€tte. Eine zusĂ€tzliche "SchwĂ€chung" der immer noch starken preußischen Mehrheit war die zwangsweise Zusammensetzung der preußischen Mitgliedschaft aus 50 % Vertretern der Provinzen. Auf diese Weise sollte ein zu starkes Einwirken der zentralen preußischen Landesregierung verhindert und zugleich eine gewisse Fairness gegenĂŒber den kleineren, stimmschwĂ€cheren Staaten erreicht werden. Statt des preußischen MinisterprĂ€sidenten bzw. des Kaisers war es jetzt die Reichsregierung, die einen direkten Einfluss auf den Reichsrat hatte. Aufgrund des offensichtlichen Einflusses der Reichsregierung in die rechtliche Vertretung der LĂ€nder spricht man auch vom Weimarer Scheinföderalismus.


Beurteilung

Insgesamt hatte der Reichsrat gegenĂŒber seinem VorgĂ€nger, dem Bundesrat, massiv an Bedeutung verloren. Obwohl er ein Mitsprache- und Vetorecht bei der Gesetzgebung hatte, konnte der Reichstag mit verfassungsĂ€ndernder Mehrheit jeden Beschluss des Reichsrates ĂŒberstimmen und war somit das eindeutig stĂ€rkere der beiden parlamentarischen Organe. Der Vorsitz durch die Reichsregierung beschnitt den Reichrat ebenfalls in seinen SouverĂ€nitĂ€tsrechten, da er sich weder selbst einberufen (außer wenn 1/3 der Mitglieder das gegenĂŒber der Reichsregierung forderten) noch selbst leiten konnte. Somit kann man den Reichsrat nicht als souverĂ€nes legitatives Organ bezeichnen, da die Gewalten der Exekutive und Legislative in ihm zusammenliefen.

Im Prinzip erfĂŒllte der Reichsrat vor allem eine reprĂ€sentative Funktion, da er die Interessen der deutschen (Klein-)Staaten gegenĂŒber dem Reich vertrat und somit die Tradition des Föderalismus in Deutschland fortsetzte. Man kann sagen, dass diese Organisation nötig war, da einige der deutschen Staaten (insbesondere Bayern) in der Weimarer Republik seperatistische Tendenzen zeigten und der Reichsrat ihnen das GefĂŒhl gab, eine Interessenvertretung gegenĂŒber der Reichsregierung zu haben. Somit half der Reichsrat bei der Integration des deutschen Föderalismus in die Demokratie.


Verbleib des Reichsrates nach dem Untergang der Republik

Als die Nationalsozialistische Reichsregierung durch das "VorlĂ€ufigen Gesetz zur Gleichschaltung der LĂ€nder mit dem Reich" vom 31. MĂ€rz 1933 die SouverĂ€nitĂ€t der LĂ€nder beendete, war der Reichrat bedeutungslos geworden. Mit dem "Gesetz zum Neuaufbau des Reichs" vom 30. Januar 1934 wurden die LĂ€nderparlamente abgeschafft. Der Reichsrat wurde zwei Wochen spĂ€ter formal aufgelöst. Im zentralstaatlich organisierten "Dritten Reich" gab es keinen Platz mehr fĂŒr eine LĂ€nderkammer.


In der Bundesrepublik ĂŒbernahm der Bundesrat die Funktion der Landesvertretung.





Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Reichsrat (Deutschland) aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.