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Relationstechnik

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Die Relationstechnik ist eine juristische Arbeitsmethode zur schnellstmöglichen Erfassung, Ordnung und Beurteilung eines komplexeren zivilrechtlichen Streitstoffes.

In einem Zivilprozess streiten sich KlĂ€ger und Beklagter (die Parteien) vor einem Zivilgericht ĂŒber geschuldete Leistungen (z.B. Zahlungspflicht des Beklagten), das Bestehen oder Nichtbestehen eines RechtsverhĂ€ltnisses zwischen ihnen (z.B. Fortbestand eines Vertrages/Unwirksamkeit einer KĂŒndigung) oder ĂŒber seine Gestaltung (z.B. Auflösung einer Handelsgesellschaft). Anders als in anderen Prozessarten haben die Parteien im Zivilprozess die zugrunde liegenden Tatsachen selbst vorzutragen und der Richter hat baldmöglichst den Rechtstreit auf der Grundlage des Parteivortrages zu schlichten oder zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

ZulÀssigkeit

Hierzu prĂŒft er zunĂ€chst, ob die Klage zulĂ€ssig ist. Die unzulĂ€ssige Klage weist er - wenn sie es auch nach Hinweis an den KlĂ€ger bleibt - zurĂŒck. Der Rechtsstreit ist damit, durch Prozessurteil in dieser Instanz beendet.

BegrĂŒndetheit

Die zulĂ€ssige Klage untersucht der Richter auf BegrĂŒndetheit und zwar in mindestens einem und höchstens drei methodischen Schritten (Stationen):

KlÀgerstation

In der KlĂ€gerstation (SchlĂŒssigkeitsprĂŒfung) unterstellt er die vom KlĂ€ger vorgetragenen Tatsachen als wahr und untersucht, ob sie ausreichen, um den Tatbestand einer Anspruchsgrundlage auszufĂŒllen, deren Rechtsfolge das vom KlĂ€ger verfolgte Begehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) deckt. Reichen die Tatsachen nicht aus, so ist der KlĂ€gervortrag unschlĂŒssig. Bleibt er es auch nach richterlichem Hinweis, dann weist der Richter die Klage als unbegrĂŒndet ab. Der Rechtsstreit ist in dieser Instanz - durch ein Sachurteil - beendet, ohne dass es auf das Beklagtenvorbringen ankommt.

Beklagtenstation

Ist der KlĂ€gervortrag schlĂŒssig, so untersucht der Richter in der Beklagtenstation das Gegnerverhalten. Bleibt der Beklagte passiv oder erkennt er den Klageanspruch an, endet der Prozess regelmĂ€ĂŸg durch ein VersĂ€umnis- oder ein Anerkenntnisurteil zugunsten des KlĂ€gers.

Begehrt der Beklagte die Klageabweisung, so untersucht der Richter in der ErheblichkeitsprĂŒfung das Verteidigungsvorbringen. Zur Verteidigung kann der Beklagte zum einen die vom KlĂ€ger behaupteten Tatsachen, auf die es fĂŒr die SchlĂŒssigkeit ankommt, bestreiten. Zum anderen kann er Gegenrechte (Einreden) geltend machen.

Bestreiten

Zum Bestreiten kann es je nach Prozesslage genĂŒgen, gegenĂŒber den gegnerisch behaupteten Tatsachen Nichtwissen geltend zu machen (Bestreiten mit Nichtwissen) oder sie schlicht zu leugnen (einfaches Bestreiten); hĂ€ufig muss der Gegner allerdings qualifiziert bestreiten, d.h. eine eigene alternative Sachdarstellung liefern. Das gebotene Maß des Bestreitens hĂ€ngt ab vom Vortrag des KlĂ€gers und den Möglichkeiten zur eigenen Wahrnehmung der streitigen Tatsachen. Bleibt das Beklagtenbestreiten unter dem prozessual gebotenen Maß, so ist es unerheblich. BelĂ€sst es der Beklagte auch nach Hinweis dabei und erhebt er auch keine beachtlichen Einreden, so gibt das Gericht der Klage statt, und zwar ohne Beweisaufnahme.

Einreden

Zur Verteidigung kann der Beklagte neben dem Bestreiten auch Einreden geltend machen. Einreden sind Normen, die die Entstehung eines Anspruchs hindern, seine Durchsetzbarkeit hemmen oder ihn nachtrĂ€glich untergehen lassen. Der Beklagte macht sie geltend, indem er Tatsachen vortrĂ€gt, die als wahr unterstellt den Tatbestand der Einredenorm erfĂŒllen. Der Beklagtenvortrag ist dann schlĂŒssig aus der Einredenorm und damit erheblich.

Beispiele:

Der KlĂ€ger kann die vom Beklagten schlĂŒssig vorgetragenen Einredetatsachen wiederum bestreiten, im obigen Beispiel zur Stundung etwa die Vereinbarung einer Stundung in Abrede stelle. Daneben kann er auch Gegeneinreden geltend machen, im Stundungsbeispiel etwa darlegen, die finanziellen VerhĂ€ltnisse des Beklagten hĂ€tten sich gebessert. Wie die Einrede den Anspruch verhindert, hemmt oder zerstört, so verhindert, hemmt oder zerstört die Gegeneinrede die Einrede (genau genommen die Rechtsfolge der Einredenorm).

Der Beklagte kann die vom KlĂ€ger aus der Gegeneinrede schlĂŒssig vorgetragenen Tatsachen bestreiten, oder versuchen die Voraussetzungen fĂŒr Gegen-Gegeneinreden vorzutragen. Der KlĂ€ger kann diesem Vorbringen abermals wie zuvor geschildert entgegentreten.

Das Gericht arbeitet jede Stufe des wechselseitigen Einredevorbringens in gleicher Weise nach SchlĂŒssigkeit und Erheblichkeit ab.

Einreden sind in der Praxis hÀufig, Gegeneinreden seltener, Gegen-Gegeneinreden noch seltener. Rechtstechnisch bilden Einreden Ausnahmen zur Anspruchsgrundlage, Gegeneinreden Ausnahmen zur Einrede.

Beweisstation

Ist das Vorbringen des KlĂ€gers schlĂŒssig und das Bestreiten des Beklagten erheblich, so liegen dem Gericht mindestens zwei unvereinbare Tatsachendarstellungen vor, nach denen der Rechtsstreit unterschiedlich zu lösen ist. Der Richter verschafft sich entweder durch eine Beweisaufnahme eine tragfĂ€hige Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachendarstellung oder er entscheidet nach Beweislastregeln.

Beweis erhebt das Gericht regelmĂ€ĂŸig auf Antrag der beweisbelasteten Partei; das ist im allgemeinen diejenige, die aus einer geltend gemachten Norm gĂŒnstige Rechtsfolgen fĂŒr sich herleitet. Sie muss Beweisthema und Beweismittel nennen. Nach der Beweisaufnahme wĂŒrdigt das Gericht deren Ergebnis. Ist es von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ĂŒberzeugt, so ist der Beweis gefĂŒhrt.

Andernfalls, also bei fehlendem Beweisantrag oder Scheitern des Beweises, lassen sich die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage oder einer Einrede nicht feststellen. Die beweisbelastete Partei kann die fĂŒr sie gĂŒnstige Rechtsfolge aus dieser Norm nicht beanspruchen, sie ist beweisfĂ€llig geblieben.

Urteil

Im Urteil stellt das Gericht dar, warum es die Klage fĂŒr unzulĂ€ssig hĂ€lt (Prozessurteil), oder mit welchem Ergebnis es welche Anspruchsgrundlagen und Einreden geprĂŒft hat (Sachurteil).

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. MĂ€r 2005 (CET)


Weblinks







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