Staatsvolk
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Das Staatsvolk ist neben dem Territorium und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne.
Der Begriff Staatsvolk bezeichnet im ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatsgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation).
In der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Bundesverfassungsgericht der Begriff Volk aus dem Grundgesetz mit dem Begriff Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gleich gesetzt (s. Bevölkerung), so dass auch eingebürgerte Ausländer (z.B. Türken, Kurden, Russen, ...) z.B. an Wahlen beteiligen können ohne dass dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde; dort heißt es: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Staatsvolk besteht demgemäß aus allen Staatsbürgern unabhängig davon, auf welche Weise sie das Bürgerrecht erworben haben. Daher ist in der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr allein das deutsche Volk, sondern das Staatsvolk bzw. die Staatsangehörigen der Souverän des Staates.
Der Begriff Staatsvolk setzt somit nicht mehr voraus, dass seine Mitglieder nur einem Volk bzw. Volksstamm oder einer Ethnie angehören würden. Auch typische Vielvölkerstaaten haben nur ein Staatsvolk.
Siehe auch: Staatliche Souveränität, Staatsbürgerschaft, Nationalität, Nation
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