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Stadtrecht

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Stadtrecht (vgl. Weichbildrecht, siehe Wigbold), ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Privilegium, wodurch eine Gemeinde zur Stadt erhoben wurde; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze.

Solche Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrhundert, und es wurden dadurch nicht nur Privatrechtsverhältnisse, sondern auch Gegenstände des öffentlichen Rechts normiert. Oft wurde das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von anderen rezipiert; so die Stadtrechte von Soest, Dortmund, Münster und anderen westfälischen Städten, ganz besonders aber die Stadtrechte von Magdeburg, Lübeck und Köln. Das Lübische Stadtrecht war dabei seinerseits vom Soester Recht abgeleitet.

Das Lübische Recht gewann die Küstenstriche von Schleswig ab bis zu den östlichsten deutschen Ansiedlungen, das Magdeburger Recht die Binnenlande bis nach Böhmen, Schlesien, die Slowakei und Polen hinein und verbreitete sich als Kulmer Recht über ganz Preußen.

Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe wurden Änderungen der Stadtrechte notwendig. So entstanden im Lauf des 15., 16. und 17. Jahrhundert an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, so genannte "Reformationen", wobei aber unter Einwirkung der Rechtsgelehrten mehr und mehr römisches Recht eingemischt wurde. Zuletzt mussten die alten Stadtrechte zugleich mit der eigenen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren weichen. Nur für das Familien- und Erbrecht haben sich einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis auf die Gegenwart (1889) erhalten.

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|- | style="font-size: 90%" | Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text („public domain“) aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Der Wissensstand von damals kann inzwischen überholt sein.
--InfoG 17:20, 24. Mär 2005 (CET) |}








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