Statutarstadt
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Einordnung: Ort in Österreich | Kommunalrecht
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Eine Statutarstadt (auch als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet) ist in Österreich eine Stadt mit eigenem Stadtrecht (Stadtstatut). In Österreich kann eine Stadt dies beantragen, wenn sie mehr als 20.000 Einwohner hat. Nach dem Landesgesetz und der Zustimmung der Bundesregierung wird ihr das Statut verliehen, wenn dadurch keine Landesinteressen gefährdet werden. Allerdings gibt es auch kleinere Statutarstädte, die ihr Recht bereits früher aus historischen Gründen bekamen. Insbesondere die Städte Eisenstadt und Rust, die früher als königliche Freistädte zum Königreich Ungarn gehörten, behielten 1921 ihren bisherigen Status als Stadt mit eigenem Statut. Von 1938 bis 1945 wurden die Statutarstädte als Stadtkreise bezeichnet und entsprechend der Deutschen Gemeindeordnung behandelt. Als solche verfügten sie über keine eigene Kommunalverfassung.
Die Aufgaben einer Statutarstadt sind neben der Gemeindeverwaltung auch die Bezirksverwaltung, somit beherbergt die Statutarstadt neben dem Gemeindeamt auch die Bezirksverwaltungsbehörden, die in Statutarstädten Magistrate (anstatt Bezirkshauptmannschaften genannt werden. Der Bürgermeister ist zugleich Organ der Gemeinde, als auch Organ der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat).
Österreichs Statutarstädte mit eigenem Stadtstatut sind:
- Eisenstadt (seit 1921, vorher seit 1648 ungarische Freistadt)
- Graz
- Innsbruck
- Klagenfurt (seit 1850)
- Krems (seit 1938)
- Linz (seit 1866)
- Rust (seit 1921, vorher seit 1681 ungarische Freistadt)
- Salzburg (seit 1869)
- St. Pölten (seit 1922)
- Steyr (seit 1867)
- Villach (seit 1932)
- Waidhofen an der Ybbs (seit 1868)
- Wels (seit 1964)
- Wien (seit 1850)
- Wiener Neustadt (seit 1866)
In Deutschland tragen vergleichbare Städte die Bezeichnung Kreisfreie Stadt oder Stadtkreis, welche allerdings über keine eigene Kommunalverfassung verfügen.
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