Steuer
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Einordnung: Steuerrecht | Ă–ffentliche Finanzen | Zoll
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Dieser Artikel befasst sich mit der Steuer als Abgabe. Weiteres siehe: Steuer (Begriffsklärung).
Steuern (althochdeutsch stiura = Unterstützung) sind Abgaben, die der Staat oder ein anderer Träger von Hoheitsgewalt unabhängig von konkreten Gegenleistungen erhebt. Mit Steuern verschafft sich der Staat die Möglichkeit, auch die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Für das Einziehen der Steuern sind in der Bundesrepublik Deutschland die Finanzämter (Besitz- und Verkehrssteuern) und die Hauptzollämter (Zölle und Verbrauchsteuern) zuständig. In der Schweiz sind Bund, Kanton (Schweiz), Gemeinden und Kirche befugt eine Steuer zu erheben. Wobei die Schweizer Bevölkerung jährlich ein Steuerformular ausfüllen und die darauf folgende Rechnung zahlen muss.
Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern. Eine direkte Steuer ist z. B. die Einkommensteuer, weil sie direkt vom Bürger abzuführen ist. Indirekte Steuern sind die Mehrwertsteuer und die Mineralölsteuer, sie werden stellvertretend für den Bürger - in der Regel vom Handel - abgeführt.
| Inhaltsverzeichnis |
Steuern in Deutschland
Definition
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen (= Abgaben im Rahmen der EG-Agrarpolitik) sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung.
Steuersystem
In Deutschland wird die Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden primär in der Finanzverfassung (Art. 104a ff. Grundgesetz) geregelt.
Der äußere Rahmen des Steuerrechts ist durch die Abgabenordnung (AO) gegeben.
Arten von Steuern in der BRD
Im Jahr 2001 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und des Zinsabschlags, die besondere Erhebungsarten der Einkommensteuer darstellen) mit einem Aufkommen von 150,4 Mrd. € einen Anteil von 32,7 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (=446,2 Mrd. € ).
| Steuerart | Aufkommen 2001 | Aufkommen 2002 | Aufkommen 2003 |
|---|---|---|---|
| Gesamtaufkommen | 446,2 Mrd € | 441,7 Mrd € | |
| Lohnsteuer + Einkommensteuer | 141,4 Mrd € | 139,7 Mrd € | 137,7 Mrd € |
| Mehrwertsteuer | 138,9 Mrd € | 138,2 Mrd € | 137,0 Mrd € |
| Mineralölsteuer | 40,7 Mrd € | 42,2 Mrd € | 43,2 Mrd € |
| Gewerbesteuer | 24,5 Mrd € | 23,5 Mrd € | 24,1 Mrd € |
| Kapitalertragsteuer | 20,9 Mrd € | ||
| Tabaksteuer | 12,1 Mrd € | 13,8 Mrd € | 14,1 Mrd € |
| Solidaritätszuschlag | 11,1 Mrd € | 10,4 Mrd € | 10,3 Mrd € |
| Grundsteuer | 9,1 Mrd € | 9,3 Mrd € | 9,7 Mrd € |
| Kfz-Steuer | 8,4 Mrd € | 7,6 Mrd € | 7,3 Mrd € |
| Versicherungssteuer | 7,4 Mrd € | 8,3 Mrd € | 8,9 Mrd € |
| Grunderwerbsteuer | 4,9 Mrd € | 4,8 Mrd € | 4,8 Mrd € |
| Zinsabschlagsteuer | 9,0 Mrd € | 8,5 Mrd € | 7,6 Mrd € |
| Kirchensteuer | Kirchensteuer bringen keine Staateinnahmen | ||
| Sonstige; u.a. Hundesteuer, Jagdsteuer, Erbschaftsteuer, | 18,2 Mrd € | ||
Aktuelle Diskussion
| EU-Staat | Nominale Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften 2004 |
|---|---|
| Deutschland | 38,7 % |
| Frankreich | 35,4 % |
| Spanien | 35,0 % |
| Griechenland | 35,0 % |
| Niederlande | 34,5 % |
| Belgien | 34,0 % |
| Ă–sterreich | 34,0 % (ab 2005: 25,0 %) |
| Italien | 34,0 % |
| Portugal | 33,0 % |
| Luxemburg | 30,4 % |
| Vereinigtes Königreich | 30,0 % |
| Dänemark | 30,0 % |
| Finnland | 29,0 % |
| Tschechien | 28,0 % |
| Norwegen | 28,0 % |
| Schweden | 28,0 % |
| Estland | 26,0 % (0,0 % fĂĽr im Land reinvestierte Gewinne) |
| Slowenien | 25,0 % |
| Polen | 19,0 % |
| Slowakei | 19,0 % |
| Ungarn | 16,0 % |
| Zypern | 15,0 % |
| Litauen | 15,0 % |
| Lettland | 15,0 % |
| Irland | 12,5 % |
Es gibt Vermutungen, dass etwa drei Viertel der weltweiten Steuerliteratur sich auf das deutsche Steuersystem bezieht.
Besonders das deutsche Einkommensteuerrecht (Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Einkommensteuer) gilt als problematisch: zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führen zu Intransparenz und höheren Steuersätzen. Kernpunkt aller Vorschläge zu einer Einkommensteuerreform ist eine Vereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt und abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken.
Aktuell führt die erhöhte Mobilität von Firmen und Gutverdienern, verbunden mit einem verschärften weltweiten Steuerwettbewerb, zu einem Verfall der Steuereinnahmen und einer Aushöhlung der staatlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Deutschland.
Steuergeschichte
Steuern gibt es schon seit dem frĂĽhen Altertum. Wo gemeinschaftliche BedĂĽrfnisse entstanden und befriedigt werden mussten, waren auch die entsprechenden finanziellen Mittel erforderlich. Das Wort Steuer kommt aus dem althochdeutschen "stiura" und bedeutet soviel wie StĂĽtze, Beihilfe oder auch nur Hilfe.
FrĂĽhere Steuerarten
Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit wurden eine Kopfsteuer (Vorschoß) und eine Proportionalsteuer (Schwörschoß) unterschieden.
Dabei wurden
- Steuern im Reich (Bede),
- Städtische Steuern (Schoß) und
- Steuern der Landesherren (Akzise) unterschieden.
Das Einziehen von Steuern durch den Staat, (der damals durch den Herrscher repräsentiert wurde) geschah im Mittelalter zunächst nur in Ausnahmefällen. Üblich waren Feudalabgaben in Naturalien (s. Rauchhuhn) und Dienstleistungen, die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste. Auch der Adel zahlte keine Steuern, sondern war durch lehnsrechtliche Bindungen verpflichtet, dem Lehnsherrn mit Rat und Tat beizustehen.
Auch als die zentrale Verwaltung allmählich wuchs und damit teurer wurde, erwartete man von einem tugendhaften Herrscher, dass er diese aus seinem Eigengut bestreiten könnte. Musste der Herrscher darüber hinaus Steuern einziehen, war das ein Hinweis auf Verschwendung, und deutete an, dass der Herrscher seiner Aufgabe nicht ganz gewachsen war.
Steuern wurden nur in Ausnahmefällen erhoben, vor allem im Kriegsfall, wenn ein Lösegeld zu zahlen war oder wenn eine Prinzessin eine Mitgift brauchte. Es ist zu vermuten, dass die Erhebung der Steuer die Steuereinnahmen mehr oder weniger verschlang, schließlich musste man den Einzug der Steuer jedesmal neu organisieren.
Trotzdem war die Erhebung von Steuern für den Herrscher attraktiv. Sie waren eine der wenigen Möglichkeiten, mit denen er mit seinen Untertanen direkt in Kontakt treten konnte, denn Steuern wurden von jedermann eingezogen. Ansonsten konnte der Herrscher nur mit seinen großen Lehnsträgern in Kontakt treten, so dass Entscheidungen des Königs nur über den Umweg der Lehnspyramide an alle Untertanen weitergegeben wurden. Überspitzt könnte man sagen, dass Steuern älter sind als der Staat und dass Steuern den Staat erst geschaffen haben.
FrĂĽhere Arten von Steuer
- Almanachsteuer (1711-1834)
- Fenstersteuer (GroĂźbritannien: 1697-1851)
- Haarpudersteuer (1786-1869)
- Handschuhsteuer (1785-1794)
- Hutsteuer (GroĂźbritannien: 1784-1811)
- ParfĂĽmsteuer (1786-1800)
- Salzsteuer
- Tapetensteuer (1712-1836)
- WĂĽrfelsteuer (1711-1862)
- ZĂĽndholzsteuer
Politischer Streit ĂĽber die Steuererhebung
Durch die finanziellen Auswirkungen auf den Bürger sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Die Kritik an Steuern teilt sich im wesentlichen in die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, Wirksamkeit (bei Steuern als Lenkungsfunktion - z.B. der Ökosteuer), Durchsetzbarkeit und die ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern - und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich - Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind.
Vorteile der Steuererhebung
Steuern haben einen Fiskalzweck: Steuern generieren Staatseinnahmen, mit denen der Staat seine Ausgaben finanziert.
Steuern haben einen Lenkungszweck: Bestimmte Steuern sollen dazu dienen, bestimmte Verhaltensweisen zu beeinflussen. So kann man beispielsweise versuchen, mit einer hohen Tabaksteuer das Rauchen einzudämmen oder mit einer Umweltsteuer Schadstoffausstöße einzudämmen. Letztlich eignen sich Steuern insbesondere also als Maßnahmen bei Marktversagen.
Steuern haben einen Umverteilungszweck: Steuern können über die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dazu dienen, eine politisch erwünschtere soziale Verteilung des Einkommens zu erreichen. Einige Kritiker fordern internationale Mindestbesteuerungen, um Sozialabbau entgegenzutreten.
Nachteile der Steuererhebung
Das wohl bedeutendste Argument gegen Steuern ist, dass sie grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen (ausführliche Beschreibung im Artikel).
Zu hohe Steuern nehmen Anreize zum Wirtschaften, wie sich mit der Laffer-Kurve zeigen lässt.
Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).
Steuern finanzieren (möglicherweise) ineffiziente Staatstätigkeit.
Kosten: Steuererhebung und -durchsetzung verursacht teilweise erhebliche Kosten, vor allem bei Steuern mit niedrigem Aufkommen (Vermögensteuer, Bagatellsteuern).
Steuern schaffen einen Wettbewerbsnachteil. Beispielsweise werden sich bei sonst gleichen Bedingungen Unternehmen in Staaten ansiedeln, in denen die Steuerlast geringer ist als anderswo. Langfristig können damit Steuern zu Arbeitslosigkeit führen. Im Wettbewerb der Steuersysteme ist daher eine Anpassung an Staaten mit geringen Steuern zu erwarten. Nur internationale Abkommen zur Harmonisierung der Steuern könnten diesen Handlungszwang zur Anpassung nach unten beenden. Dies ist vorerst nicht zu erwarten.
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.
Siehe auch
- Steuerrecht
- Lenkungssteuer
- Cross-Border-Leasing
- Steuerverfahrensrecht
- Steuerzahler, Steuerschuldner
- Pauschalsteuer, Quellensteuer
- Internal Revenue Service
- Laffer-Kurve
- Steuerhinterziehung
Weblinks
- weitere Weblinks
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- Umfangreiche Linksammlung[www.linksnet.de/artikel.php?id=891 It's the economy, Stupid! Aspekte zur Rot-GrĂĽnen Steuer-, Finanz- und Sozialpolitik (2003)]
- sĂĽddeutsche: Verdeckte Steuern - Zocken fĂĽr DeutschlandStatistik-Steuernwww.steuerartenueberblick.de/ - deutsche Steuerarten im Ăśberblick
- Publikationen zum Thema Steuern von Prof. Lorenz JarassFH Wiesbaden) - viele frei herunterladbare Bücher, Gutachten, Aufsätze und Zeitungsartikel
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