Stille Gesellschaft
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Einordnung: Unternehmensform
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Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine Sonderform der Gesellschaft.
| Inhaltsverzeichnis |
Entstehung
Sie entsteht dadurch, dass ein stiller Gesellschafter (stiller Teilhaber) sich an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Sie tritt nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens in Erscheinung und nicht nach außen, also im allgemeinen Geschäftsverkehr. Der stille Gesellschafter erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht, in die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen. Die rechtliche Regelung ist in dem Handelsgesetzbuch (§§ 230- 237 HGB) verzeichnet. Steuerlich wird zwischen einer atypischen stillen Gesellschaft und der typischen stillen Gesellschaft unterschieden. Bei der atypischen stillen Beteiligung wird der stille Gesellschafter als Mitunternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb betrachtet. Der typische stille Gesellschafter hat Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Vorteile
Die stille Gesellschaft ist nicht nach außen, also im Geschäftsverkehr, bekannt, da sie weder im Handelsregister eingetragen wird, noch im Firmennamen aufscheint. Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und es nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann somit gegen lukrative Verzinsung einen stillen Partner suchen. Bei einer Kreditfinanzierung fallen Zinsen unabhängig von der Gewinnsituation an, der stille Gesellschafter erhält einen Gewinnanteil nur bei positivem Ergebnis. Der typische (echte) stille Gesellschafter erhält nur einen Gewinnanteil, ist jedoch nicht am Firmenwert oder an den stillen Reserven beteiligt. Der atpyische stille Gesellschafter ist regelmäßig auch am Firmenwert und an den stillen Reserven beteiligt.
Formalien, Rechte und Pflichten
Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und sei es auch nur zum Beweis gegenüber dem Finanzamt. Stille Gesellschafter können natürliche sowie auch juristische Personen sein. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Die Einlage kann entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn, die dem Verhältnis der stillen Beteiligung zum Eigenkapital bei Eingehen der stillen Beteiligung entspricht.
Weblinks
- weitere Weblinks
- §§ 230 ff. HGB
- Suche nach Stille Gesellschaft Infos mit: Yahoo
