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Strafrecht

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Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, das sich vor allem in zwei Hauptzweige gliedert:

Zentral ist der juristische Verbrechensbegriff für die Gliederung einer Straftat. Somit ist für eine Straftat zwingende Voraussetzung eine tatbestandsmäßige Handlung, die den inneren und äußeren Tatbestand erfüllt und zugleich rechtswidrig (d.h. mit Rechtswidrigkeit gegeben) ist. Der Täter muss ferner schuldhaft handeln. Allein das Fehlen des Unrechtsbewusstseins schließt die Schuldhaftigkeit aber noch nicht aus. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bestrafung möglich. Unabhängig davon gibt es Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hierfür ist kein schuldhaftes Handeln notwendig.

Das deutsche Strafrecht unterscheidet zudem die unterschiedlichen Erscheinungsformen einer Straftat: Es unterscheidet zwischen Täterschaft(unmittelbarer Täter und mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) im Gegensatz zum österreichischen Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), welches nur den Begriff des Einheitstäters kennt (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).

Strafrecht orientiert sich an der Verletzung von Rechtsgütern. Der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht zum Schutz von Rechtsgütern ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ultima Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.

Ziel des Strafrechts ist es nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B Körperverletzungsdelikten, Vergewaltigung usw. . Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt. Effektiv beinhaltet dieser Satz folgende Gebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:


Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist dies die Täterpersönlichkeit. Das deutsche Strafrecht basiert vor allem auf dem Schuldprinzip.

Zentrale Regelungsmaterie des materiellen Strafrechts in Deutschland sind

Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuch zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch

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--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)



Literatur: Ellen Schlüchter/ Felix Herzog, Fit im Recht Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Thüngersheim/ Frankfurt 2004






Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Strafrecht aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.

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