Straftat
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Einordnung: Allgemeine Strafrechtslehre
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Eine Straftat ist eine Handlung (oder ein Unterlassen), die einen strafgesetzlichen Tatbestand erfüllt, rechtswidrig ist und schuldhaft begangen wurde.
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Rechtliche Situation in Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.
Verlauf einer Straftat
Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung. In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.
Vorbereitungshandlung
Ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar.
Beispiel
Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.
Dies gilt nicht für Delikte in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§§ 80, 83, 87, 149, 152a I Nr. 2, 234 a III, 275, 310 StGB z. B. bei Geldfälschung)
Ein Sonderfall ist § 30 StGB - Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.
Versuch
Eine Straftat versucht wer nach Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Der Versuch einer Straftat ist bei Verbrechen immer strafbar. Bei Vergehen nur wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Vollendung
Wenn das Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Strafat.
Beispiel:
Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.
Beendigung
Der komplette Handlungsablauf ist abgeschlossen.
Beispiel:
Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht.
Siehe auch: Polizei, Staatsanwalt, Strafrecht, Führungszeugnis
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