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Unpfändbarkeit

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Bei der Unpfändbarkeit ist zu unterscheiden:

  1. Unpfändbarkeit eines Schuldners
  2. Unpfändbarkeit eines Gegenstandes
  3. Unpfändbarkeit einer Forderung

1. Unpfändbarkeit eines Schuldners

Unpfändbar ist ein Schuldner, bei dem der Gerichtsvollzieher (Vollziehungsbeamte) feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören die,

Die Folge für den Schuldner bei der Feststellung der Unpfändbarkeit ist, dass er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden kann.

2. Unpfändbarkeit eines Gegenstandes

Nach den Vorschriften des § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:


3. Unpfändbarkeit einer Forderung

Nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, nicht mehr als 930 Euro monatlich (217,50 Euro wöchentlich bzw. 43,50 Euro täglich) betragen, vgl. § 850 c ZPO. Diese Beträge erhöhen sich je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt. So ist z.B. bei einer vierköpfigen "Standardfamilie" - Alleinverdiener(in), Ehegatt(e/in), 2 Kinder - ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.679,99 Euro unpfändbar. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Hier können nach § 850 d ZPO weitergehende Ansprüche pfändbar sein.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






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