Unpfändbarkeit
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Einordnung: Zwangsvollstreckungsrecht
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Bei der Unpfändbarkeit ist zu unterscheiden:
- Unpfändbarkeit eines Schuldners
- Unpfändbarkeit eines Gegenstandes
- Unpfändbarkeit einer Forderung
1. Unpfändbarkeit eines Schuldners
Unpfändbar ist ein Schuldner, bei dem der Gerichtsvollzieher (Vollziehungsbeamte) feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören die,
- nicht gepfändet werden dürfen, oder
- im Falle einer Pfändung keine die Kosten übersteigenden Versteigerungserlös erwarten lassen.
Die Folge für den Schuldner bei der Feststellung der Unpfändbarkeit ist, dass er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden kann.
2. Unpfändbarkeit eines Gegenstandes
Nach den Vorschriften des § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:
- Nahrungsmittel für die nächsten Wochen
- Heizbedarf für die nächsten Wochen
- Gegenstände die zur Ausübung des Berufs zwingend notwendig sind
- Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wie z.B. Kleidung oder Rundfunk und Fernsehgeräte
3. Unpfändbarkeit einer Forderung
Nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, nicht mehr als 930 Euro monatlich (217,50 Euro wöchentlich bzw. 43,50 Euro täglich) betragen, vgl. § 850 c ZPO. Diese Beträge erhöhen sich je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt. So ist z.B. bei einer vierköpfigen "Standardfamilie" - Alleinverdiener(in), Ehegatt(e/in), 2 Kinder - ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.679,99 Euro unpfändbar. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Hier können nach § 850 d ZPO weitergehende Ansprüche pfändbar sein.
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