Zitat
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Einordnung: Urheberrecht
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Ein Zitat ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Auch andere Medien, wie Bilder und Musik, können als Zitat verwendet werden. In vielen Fällen wird zum Zitat eine Quellenangabe angegeben, indem der Autor und die konkrete Textstelle genannt wird. In der Wissenschaft hat diese als Zitation bezeichnete Form der Verweisung eine wesentliche Funktion.
Bekannte Zitate werden häufig irgendwann als geflügeltes Wort verwendet.
Beispielsweise sind viele Textstellen aus der Bibel so stark im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden.
Der deutsche Philologe Georg Büchmann gab 1864 erstmals seine Sammlung "geflügelter Worte" heraus, die seitdem ständig aktualisiert in mehr als 40 Auflagen erschienen ist. Umgangssprachlich und im Journalismus wird ein direkt verwendetes Zitat wörtlicher Rede auch als O-Ton (Originalton) bezeichnet.
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Zitate und Urheberrecht
Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden müsste (§ 51 UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auch Informationsfreiheit).
Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 UhrG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene "Schaffenshöhe" aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die Bedeutung einer Aussage ist nicht geschützt. So unterliegen beispielsweise Nachrichten nicht dem Urheberrecht (wohl aber ihre konkrete Ausformulierung).
Unterschieden werden:
- Großzitate - Zitate ganzer Werke
- Kleinzitate - auszugsweise Zitate, z. B. einzelne Sätze oder Gedankengänge
- Bildzitate, Musikzitate und Filmzitate
Großzitate sind nur bei wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Belletristische Werke sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung wird von einigen Juristen kritisch gesehen, da hiermit nach geltendem Recht auch kürzere Gedichte oder Aphorismen, die sich praktisch nicht auszugsweise zitieren lassen, nicht zitatfähig sind. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung.
Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Sowohl belletristische Werke als auch mündliche Vorträge sind hier zitierfähig. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate werden häufig als Großzitate angesehen und daher nur für wissenschaftliche Arbeiten zugelassen. Juristen haben versucht, durch Behelfsformulierungen von "kleinen Großzitaten" (oder "großen Kleinzitaten") den Sonderfall der Bildzitate in den Griff zu bekommen. Eine ausreichende Rechtssicherheit für Bildzitate besteht bisher vor allem im politischen Meinungskampf, dessen besonderer Schutz durch das Grundgesetz (Meinungsfreiheit) nicht durch das Urheberrecht eingeschränkt werden darf.
Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es in der Filmbranche nicht unüblich, wenn auch rechtlich nicht abgesichert, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (für diese Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.
Zitate in der Wikipedia (bzw. www.infos-aus-germanien.info)
Kleinzitate im Sinne kurzer Entnahmen aus geschützten Werken sind ohne weiteres zulässig. Da das deutsche Urheberrechtsgesetz eine deutliche Quellenangabe verlangt, ist darauf zu achten, dass die genaue Fundstelle nachgewiesen wird (im Sinne einer bibliographischen Angabe mit Autor, Titel, Publikationsort, bei längeren Werken, aus denen entnommen wird, mit Seitenzahl oder Abschnittsangabe).
Zitate im Deutschen Urheberrecht
Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 (Stand: 10.9.2003):
- UrhG § 51 Zitate
- Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
- 1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zitieren im Internet
Bei Diskussionen im Internet, zum Beispiel per E-Mail oder in Diskussionsforen, bei denen man sich auf andere Diskussionsteilnehmern bezieht, ist es oft notwendig das Gesagte zu zitieren. Dort spricht man auch oft vom quoting (englisch - Zitieren). Viele Diskussionsteilnehmer stört es, wenn das Zitat dabei nicht klar als solches markiert ist oder mehr als notwendig zitiert wird.
Wie man Internetquellen zitiert behandelt der Artikel Zitieren von Internetquellen.
- Suche nach Zitat Infos mit: Yahoo
