Zivilprozess
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Einordnung: Zivilprozessrecht
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Der Zivilprozess ist das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Privatrecht) stehende Verfahren in bĂŒrgerlichen Streitigkeiten und wird durchgefĂŒhrt von den Zivilgerichten, nur ausnahmsweise unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, geregelt in der Zivilprozessordnung (AbkĂŒrzung ZPO, 1877) , in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1950. Der Zivilprozess wird in der Regel durch Erhebung einer Klage (StPO: Strafanzeige, Anklage) eingeleitet, durch die unter anderem die RechtshĂ€ngigkeit der streitigen AnsprĂŒche begrĂŒndet wird. Ein Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung soll vom Gericht erst dann anberaumt werden, wenn der KlĂ€ger als Vorschuss auf die Gerichtskosten die ProzessgebĂŒhr entrichtet hat. Den Ă€uĂeren Ablauf des Zivilprozesses bestimmt in der Regel der Amtsbetrieb, die AufklĂ€rung des Sachverhalts die durch die Wahrheitspflicht der Parteien und das richterliche Fragerecht gemÀà §§ 138 und 139 ZPO modifizierte Verhandlungsmaxime. Der Zivilprozess endet durch gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die dem Unterlegenen Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe offenstehen, sonst durch RĂŒcknahme der Klage, Anerkenntnis des Beklagten, ErklĂ€rung der Erledigung der Hautsache oder Vergleich zwischen den Parteien. Erscheint eine Partei nicht im Verhandlungstermin, so entscheidet das Gericht auf Antrag der anderen Partei im VersĂ€umnisverfahren oder (bei hinreichender KlĂ€rung des Streitstands) nach Lage der Akten. Besondere Arten des Zivilprozesses sind der Urkunden- und Wechselprozess sowie das Verfahren in Familien- und Kindschaftssachen und das Mahnverfahren.
In Ăsterreich werden die gerichtlichen Verfahren in bĂŒrgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch die Zivilprozessordnung (ZPO) von 1895 sowie durch das Gesetz vom 1. August 1895 ĂŒber die AusĂŒbung der Gerichtsbarkeit und die ZustĂ€ndigkeit der ordentlichen Gerichte in bĂŒrgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN) geregelt. In der Schweiz ist das Zivilprozessrecht kantonal und teilweise recht unterschiedlich geregelt; fĂŒr zivilrechtliche Streitigkeiten vor dem Bundesgericht gilt das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 ĂŒber den Bundeszivilprozess.
Ablauf
Differenziert wird im Zivilprozess zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. Zwangsvollstreckung).
Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zustĂ€ndige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunĂ€chst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgefĂŒhrt werden soll oder ein frĂŒher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mĂŒndlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine GĂŒteverhandlung vorangehen (278 ZPO). Das Gericht soll ĂŒberhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gĂŒtliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der GĂŒteverhandlung zu keiner Einigung, schlieĂt sich daran die mĂŒndliche Verhandlung an.
Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (KlÀger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung.
In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen, und damit auch an die AntrĂ€ge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulĂ€ssig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulĂ€ssig, muss es ĂŒber die BegrĂŒndetheit, ĂŒber die materielle Rechtslage, entscheiden.
Neben den verschiedenen ProzessgrundsÀtzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch im Bezug auf die Beweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden.
Nach den ParteivortrĂ€gen, ggf.auch der Beweisaufnahme durch SachverstĂ€ndige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkundsbeweise und Zeugen, schlieĂen sich die AntrĂ€ge an. Wenn es nicht zur Anerkenntnis durch den Beklagten oder zum Klageverzicht durch den KlĂ€ger kommt, entscheidet das Gericht durch Sachurteil. Es wird verkĂŒndet und den Parteien zugestellt.
Damit ist die Instanz beendet; nun können innerhalb von bestimmten Fristen Rechtsmittel eingelegt werden. Das Urteil wird durch die Rechtsmittel nicht aufgehoben, sondern es wird lediglich der Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben. Eine Zwangsvollstreckung ist daher nur vorlÀufig möglich, hÀufig nur gegen Sicherheitsleistung, oder der Beklagte kann die Vollstreckung zunÀchst durch Sicherheitsleistung abwenden.
Ăbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht, so ist die Berufung gegen das Urteil nur zulĂ€ssig, wenn das Erstgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Ist das erstinstanzliche Urteil vor dem Einzelrichter beim Amtsgericht ergangen, so findet die (zugelassene) Berufung vor der Zivilkammer des Landgerichts statt. Die (zugelassene) (Sprung)Revision findet dann vor dem Bundesgerichtshof statt.
Ist das erstinstanzliche Urteil vor der Zivilkammer des Landgerichts ergangen, so findet die Berufung vor dem Oberlandesgericht statt. Auch hier ist eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof, der auch fĂŒr die Revisionen gegen Urteile des OLG zustĂ€ndig ist, möglich.
Ist der Rechtsweg erschöpft oder sind die Fristen fĂŒr die Rechtsmittel verstrichen, wird das Urteil rechtskrĂ€ftig. Auch das nicht fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar erklĂ€rte Urteil ist als Schuldtitel nun vollstreckbar. Nur unter engen Voraussetzungen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens noch möglich. Die Verfassungsbeschwerde ist ohnehin nur bei Rechtswegerschöpfung zulĂ€ssig.
Siehe auch: Liste der zivilprozessualen SpezialausdrĂŒcke, Strafprozess, Gerichtsbarkeit, Relationstechnik
Vollstreckungsverfahren
Mit dem Urteil ist die Zwangsvollstreckung, der abschlieĂende Teil des Zivilprozesses, möglich.
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