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Zwangsversteigerungsgesetz

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Basisdaten
Kurztitel: Zwangsversteigerungsgesetz
Voller Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ZVG
FNA: 310-14
Verkündungstag: 20. Mai 1898 (RGBl. 1898, S. 713)
Aktuelle Fassung: 1. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198)

Durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.

Das Zwangsversteigerungsgesetz beschäftigt sich mit zwei der drei Arten der Vollstreckung in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht.

Die dritte Vollstreckungsart ist die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangshypothek in das Grundbuch (vergleiche hierzu §§ 866, 867, 870 ZPO).

Wie § 869 ZPO deutlich macht, ist das ZVG systematisch Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der ZPO.

Gesetzesgliederung

Erster Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
Dritter Titel. Zwangsverwaltung

Zweiter Abschnitt. Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel. Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

Dritter Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

Weblinks



Text des Zwangsversteigerungsgesetzes
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






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