Zwangsversteigerungsgesetz
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Einordnung: Gesetz (Deutschland) | Zwangsvollstreckungsrecht
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| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Zwangsversteigerungsgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | ZVG |
| FNA: | 310-14 |
| Verkündungstag: | 20. Mai 1898 (RGBl. 1898, S. 713) |
| Aktuelle Fassung: | 1. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198) |
Durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.
Das Zwangsversteigerungsgesetz beschäftigt sich mit zwei der drei Arten der Vollstreckung in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht.
Die dritte Vollstreckungsart ist die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangshypothek in das Grundbuch (vergleiche hierzu §§ 866, 867, 870 ZPO).
Wie § 869 ZPO deutlich macht, ist das ZVG systematisch Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der ZPO.
Gesetzesgliederung
Erster Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Titel. Zwangsversteigerung
- I. Anordnung der Versteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- III. Bestimmung des Versteigerungstermins
- IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen
- V. Versteigerung
- VI. Entscheidung über den Zuschlag
- VII. Beschwerde
- VIII. Verteilung des Erlöses
- IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
- Dritter Titel. Zwangsverwaltung
Zweiter Abschnitt. Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel. Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- Zweiter Titel. Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Dritter Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Weblinks
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